Die Heizkostenzuschuss- sowie Schulstartgeldaktion des Landes Kärnten der letzten Jahre wird auch für die Heizperiode 2011/2012 bzw. das Schuljahr 2011/2012 fortgesetzt. Einkommensschwache Personen/Haushaltsgemeinschaften erhalten – unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Richtlinien – einen einmaligen Zuschuss.
Die Antragsfrist für den Heizkostenzuschuss ist ab sofort bis 15.11.2011, jene für das Schulstartgeld ab sofort bis 10.09.2011. Spätere Antragsstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Einkommensgrenzen betragen für
Heizkostenzuschuss in Höhe von € 150,00
Einkommensgrenze Nettobeträge monatl. in €
Bei Alleinstehenden/Alleinerziehern 753,–
Bei Haushaltsgemeinschaften von 2 Personen (z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften) 1.129,–
Zuschlag für jede weitere Person 116,–
Heizkostenzuschuss in Höhe von € 80,00
Einkommensgrenzen Nettobeträge monatl. in €
Bei Alleinstehenden/Alleinerziehern 1.040,–
Bei Haushaltsgemeinschaften von 2 Personen (z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften) 1.430,–
Zuschlag für jede weitere Person 116,–
Schulstartgeld in Höhe von € 50,00
Einkommensgrenzen Nettobeträge monatl. in €
Bei Alleinstehenden/Alleinerziehern und bei Haushaltsgemeinschaften von 2 Personen (inkl. 1 Kind) (z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften) 1.650,–
Zuschlag für jede weitere Person 116,–
Grundsätzlich ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.
Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung oder der Sozialhilfe, ferner auch Familienzuschüsse und Lehrlingsentschädigungen. Unterhaltszahlungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (inkl. Erhöhungsbetrag) und Pflegegelder. Ebenso gilt bei Antrag auf Schulstartgeld die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz nicht als Einkommen. Bei Antrag auf Heizkostenzuschuss gilt die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz nicht als Einkommen, wenn der Antragsteller ein Einkommen in Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes hat.
In allen anderen Fällen wird die Hälfte der Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz als Einkommen hinzugerechnet.
Ansuchen auf Gewährung eines Heizkostenzuschusses bzw. Schulstartgeldes können beim zuständigen Gemeindeamt eingebracht werden.
Homepage:
www.st.stefan-gailtal.at
Schmölzing 7
A-9623 St. Stefan im Gailtal