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St. Stefan im Gailtal

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Tourismus

Meldepflicht und Meldekontrollen

Wir möchten Sie, liebe Vermieter, auch heuer wieder auf die Meldepflicht des Unterkunftgebers und auf die gewissenhafte Durchführung der Gästean- und –abmeldungen hinweisen und bringen Ihnen nachstehende Informationen zur Kenntnis.

Information über melde- und abgabenrechtliche Bestimmungen

RECHTSGRUNDLAGEN

MELDEGESETZ 1991, BGBL. NR. 9/1992 IDF BGBL. I NR. 45/2006
Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970, LGBl. Nr. 144/1970 idF 97/2005 (K-ONTG)


ALLGEMEINES

§ 5 Meldegesetz (Unterkunft in Beherbergungsbetrieben) lautet auszugsweise:

(1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden.
(2) Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor bis unmittelbar nach seiner Abreise durch Eintragung im Gästeblatt abzumelden.
(3) Mitglieder von mindestens acht Menschen umfassenden Reisegruppen sind mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht ausgenommen, wenn der Reiseleiter über diesen Personenkreis dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie bei ausländischen Gästen die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokumentes enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt. Diese Regelung gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.


§ 5a Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (Meldepflicht) lautet:

Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Nächtigung eines Abgabenpflichtigen innerhalb von 24 Stunden zu melden.

Das Meldeblatt für die Ankunft ist innerhalb von 24 Stunden nach der (ersten) Nächtigung, das Meldeblatt für die Abreise innerhalb von 24 Stunden nach der Abreise bei der Gemeinde (bzw. beim Tourismusbüro) abzugeben.
Hinsichtlich der Anmeldung bei Reisegruppen wird angemerkt, dass aus abgabenrechtlicher Sicht auf der Sammelliste auch das Geburtsdatum anzugeben ist. Die Liste ist gemeinsam mit dem Meldeblatt für die Ankunft der Gemeinde zu übermitteln.

Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass neben dem Prüfer unseres Gemeindeverbandes seit der 11. Kalenderwoche auch Mitarbeiter der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung im gesamten Landesgebiet Kontrollen durchführen und dass ausnahmslos alle bei den Kontrollen festgestellten Verstöße gegen die Bestimmungen des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes den zuständigen Verwaltungsstrafbehörden angezeigt werden müssen.

Verspätete Meldungen stellen ebenso wie unvollständige oder unterlassene Meldungen gemäß § 15 K-ONTG Verwaltungsübertretungen dar, welche mit Geldstrafen bis zu Euro 1.000,00 und im Wiederholungsfall bis zu Euro 2.000,00 zu bestrafen sind.

Meldung von Arbeitnehmern


Aus dem Melderecht ergibt sich, dass nicht nur Gäste sondern auch Arbeiter, die in einem Beherbergungsbetrieb nächtigen, ohne in diesem als Arbeitnehmer beschäftigt zu sein, wie ein Gast durch Eintragung in ein Gästeblatt an- und abzumelden sind, und zwar unabhängig von der beabsichtigten Aufenthaltsdauer, Abgabepflicht oder Abgabebefreiung.


Ausnahme von der Abgabepflicht bei Arbeitnehmern

§ 3 Abs. 3 Z 1 und Z 2 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz lauten auszugsweise:

Von der Abgabepflicht – ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe – sind befreit:

(1) Personen, die in Ausübung eines Berufes, der mit überdurchschnittlich häufiger Reisetätigkeit verbunden ist, wie Omnibuschauffeure und Reiseleiter, sofern sie ihre Reisegruppe begleiten, Handelsreisende u.ä., für höchstens sieben Nächtigungen hintereinander in der Gemeinde, sofern sie sich als solche ausweisen; ...

Laut Auskunft der Verfassungs- und der Gemeindeabteilung des AKL lässt die Entstehungsgeschichte der Befreiungsbestimmungen auf eine restriktive Tendenz des Landesgesetzgebers schließen. Bei Reiseleitern und Buschauffeuren wird es in der Regel keine Probleme geben, sofern sie ihre Reisegruppe begleiten. Handelsreisende u.ä. haben sich als solche auszuweisen (z.B. mittels Visitenkarte). Kann sich jemand nicht als solche/r ausweisen, entfällt der Befreiungstatbestand.

(2) Personen, die bei einem Arbeitgeber in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde beschäftigt sind; ...

Demnach sind Arbeiter (auch Leiharbeiter), die in einer Gemeinde nächtigen und in dieser Gemeinde oder einer unmittelbaren Nachbargemeinde Arbeiten verrichten, nur dann von der Abgabepflicht befreit, wenn der Arbeitgeber dort eine Betriebsstätte oder (Zweig-) Niederlassung besitzt bzw. unterhält. Ist der Arbeitgeber in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde jedoch nicht „ansässig“, d.h., unterhält er weder eine Betriebsstätte noch eine (Zweig-) Niederlassung, dann unterliegen die Nächtigungen dieser Arbeiter (Leiharbeiter) der Orts- und Nächtigungstaxenpflicht.



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